Auf lebensmittelwarnung.de veröffentlichen die Bundesländer und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) seit mehr als einem Jahrzehnt unter anderem Produktrückrufe von Unternehmen. Seit einiger Zeit gibt es auch eine Begleit-App für Mac, iPhone und iPad. Sie informiert per Push-Benachrichtigung über neue Lebensmittelwarnungen und andere Produktrückrufe (etwa für Kosmetikartikel sowie Baby- und Kinderprodukte).
Die App für lebensmittelwarnung.de setzt auf iPhone und iPad mindestens die Systemversion 12 und auf Macs mit Apple-Prozessor mindestens macOS Big Sur 11 voraus. Sie ist kostenlos und ermöglicht es Nutzern, aktuelle Meldungen anzusehen und zu filtern sowie die Informationsbereiche FAQ und Glossar abzurufen. Die Push-Benachrichtigungen können individuell konfiguriert werden. Die App wird regelmäßig aktualisiert, zuletzt vor einem Monat auf Version 1.1.1 mit Fehlerkorrekturen.

Bild: BVL.
Das BVL über die App: "lebensmittelwarnung.de informiert Verbraucherinnen und Verbraucher zentral über Produktrückrufe von Unternehmen und Meldungen der Behörden in den Bereichen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Baby- und Kinderprodukte sowie Mittel zum Tätowieren.
Die App bietet Ihnen alle Funktionen der Website lebensmittelwarnung.de. Sie haben die Möglichkeit aktuelle Meldungen anzusehen und zu filtern oder unsere Informationsbereiche FAQ und Glossar abzurufen. Darüber hinaus können Sie Push-Benachrichtigen nach Ihren Wünschen einrichten und werden somit automatisch über neu eingestellte Meldungen informiert. Die App eröffnet auch die Möglichkeit zur interaktiven Kommunikation. Haben Nutzer spezifische Fragen zu einer Meldung, können sie sich über die App direkt an das jeweilige Bundesland wenden."
Weiterführende Informationen zu Lebensmittelwarnungen und weiteren Produktrückrufen werden im Portal auf lebensmittelwarnung.de bereitgestellt. "Es handelt sich um eine Serviceleistung der Bundesländer und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach vorliegenden Informationen und ohne Anspruch auf Vollständigkeit", so das BVL.