Verbraucherschützer: Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden

08. Febr. 2017 17:00 Uhr - Redaktion

Eigentlich sollte das Thema Routerzwang in Deutschland längst vom Tisch sein. Seit dem 01. August 2016 dürfen Internetprovider ihren Kunden nicht mehr die Nutzung von bestimmten (Modem-) Routern für den Internetzugang vorschreiben. Einige Anbieter meinten jedoch, die von Bundesrat und Bundestag beschlossene Regelung umgehen zu können und verweigerten Bestandskunden die Zugangsdaten. Ein Gericht machte nun eine klare Ansage.


Fritz!Box 7580

Das Router-Flaggschiff Fritz!Box 7580 von AVM für (V)DSL-Anschlüsse.
Foto: AVM.



Einem Urteil des Landgerichts Essen zufolge gilt die Routerfreiheit sowohl für Neu- als auch für Bestandskunden. Anlass war die Weigerung eines in Gelsenkirchen ansässigen Internetproviders, einem bestehenden Kunden die Zugangsdaten zur Verwendung mit einem beliebigen Router mitzuteilen. Die Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen hatte daher gegen das Unternehmen vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil: die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden.

Die Neuregelung betrifft (V)DSL-, Glasfaser- und Kabelanschlüsse, ebenso den Zugang per Mobilfunknetz (LTE). In der Vergangenheit hatten einige Provider ihre Zugänge an bestimmte Geräte gekoppelt, häufig im Rahmen von Leihgaben. Häufig gestellte Fragen zu dem Thema beantwortet der Berliner Routerhersteller AVM auf dieser Web-Seite.