Ab dem 01. Dezember haben Kunden nicht nur einen Anspruch auf Kostenminderung, wenn die Internetgeschwindigkeit langsamer ist als vertraglich vereinbart, sondern es treten auch eine Reihe weiterer verbraucherfreundliche Änderungen in Kraft. Neu ist beispielsweise ein Anspruch auf Entschädigung bei kompletten Telefon- und Internetausfällen, sofern der Anbieter die Störung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen behebt. Außerdem werden Kündigungen vereinfacht.
Die Neuerungen sind Teil der Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die zum 01. Dezember in Kraft tritt. Beispiel Telefon- und Internetausfälle: Telekommunikationskunden haben im Falle einer Störung das Recht auf eine schnelle Beseitigung. Sollte diese länger als einen Kalendertag in Anspruch nehmen, muss der Anbieter darüber informieren.
Ab dem dritten Kalendertag nach dem Eingang der Störungsmeldung steht dem Kunden bei einem Komplettausfall des Telefon- und Internetanschlusses sogar eine Entschädigung zu. Für den dritten und vierten Tag: Zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens fünf Euro. Ab dem fünften Tag: 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, aber mindestens zehn Euro. Außerdem: Versäumt der Anbieter Kundendienst- oder Installationstermine, steht dem Kunden 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts zu, aber mindestens zehn Euro.
Bild: Apple.
Neue Verträge dürfen zwar, wie bisher, für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Es wird nach dieser anfänglichen Laufzeit aber keine automatischen Verlängerungen mehr geben, die erst nach weiteren zwölf Monaten gekündigt werden können. "Haben Sie z.B. nach den 24 Monaten nicht gesagt, ob Sie kündigen oder wie Sie den Vertrag fortführen möchten, dann kommen Sie jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist aus einem automatisch verlängerten Vertrag heraus. Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern, werden damit der Vergangenheit angehören", erläutert die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Es gibt jetzt außerdem ein "Recht auf schnelles Internet". Im Gesetz fehlt dafür allerdings eine Mindestbandbreite, die den konkreten Anspruch definiert. Diese muss noch festgelegt werden – und damit ist offen, ob das Recht für Verbraucher auch ein konkreter Gewinn ist, insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind.
Anbieter verändern ständig ihre Tarife – und nicht immer teilen sie dies den Bestandskunden bisher mit. So bleibt mancher in einem teuren Alt-Tarif, während es beim Anbieter längst günstigere Konditionen gibt und ein Wechsel leicht möglich wäre. Die Telekommunikationsnovelle schreibt Anbietern nun vor, Verbraucher einmal jährlich über den, anhand des aktuellen Tarifes, optimalen Tarif zu informieren. Und: Das darf der Anbieter nicht ausschließlich am Telefon tun.
"Ebenfalls neu: Wenn Sie an einen neuen Wohnort umziehen und der bisherige Anbieter die Leistung dort nicht anbietet, können Sie den Vertrag kündigen – und zwar mit einmonatiger Frist. Die Kündigung können Sie rechtzeitig vorab erklären, sodass sie zum Zeitpunkt des Auszugs wirkt.
Auch bei Angebotspaketen (z.B. Mobilfunkanschluss kombiniert mit einem Smartphone) haben Sie nun stärkere Kundenrechte. Können Sie einen Bestandteil aus dem Paket kündigen, weil der Anbieter den Vertrag dazu nicht eingehalten hat, dann können Sie in vielen Fällen gleichzeitig auch das gesamte Paket kündigen", so die Verbraucherschützer.
Für Vertragsabschlüsse am Telefon gibt es künftig einen Schutzmechanismus: "Sie müssen einen solchen Telekommunikationsvertrag, der z.B. am Telefon geschlossen worden ist, ohne dass Sie zuvor eine Vertragszusammenfassung erhalten haben, anschließend in Textform genehmigen. Bis dahin ist der Vertrag, so sagen Juristen, "schwebend unwirksam"."